Jugendordnung
§ 1
Die Jugendordnung ist ein Teil der Satzung des Schwimmverein Freie Schwimmer Bochum 1919 e.V. . Durch sie werden die besonderen Belange der Jugend der Freien Schwimmer Bochum e.V. geregelt.
Name und Aufgabe
§ 2
Die Jugend der Freien Schwimmer Bochum e.V. ist die Gemeinschaft aller Jugendlichen, die Vereinsmitglieder sind.
§ 3
Ihre Aufgaben sind
- Pflege und Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit
- Zeitgemäße Jugendpflege
- Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen
- Pflege internationaler Verständigung
Allgemeine Grundsätze
§ 4
Die Jugend der Freien Schwimmer Bochum e.V. führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die ihr über den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel.
§ 5
Die Jugendkasse wird von den Kassenprüfern der Hauptkasse jährlich geprüft.
Mitgliedschaft
§ 6
§ 6
Mitglieder der Jugend der Freien Schwimmer Bochum e.V. sind alle Mitglieder bis zum vollendeten 25. Lebensjahr. Sie werden durch die von der Jugend des Vereins gewählten Jugendwarte vertreten.
Organe
§ 7
Organe der Jugend der Freien Schwimmer Bochum e.V. sind
- die Jugendversammlung
- der Jugendausschuss.
§ 8
Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der Jugend der Freien Schwimmer Bochum e.V.; ihre Aufgaben sind insbesondere
- Entgegennahme der Berichte des Jugendausschusses
- Entlastung des Jugendausschusses
- Wahl des Jugendwartes/in
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge
- Genehmigung des Jahresabrechnung und Verabschiedung des Haushaltsplanes der Jugend der Freien Schwimmer Bochum e.V.
§ 9
Die Jugendversammlung besteht aus allen Jugendlichen des Vereins, den gewählten Jugendwarten bzw. bestellten Vertretern. Die Mitglieder des Jugendausschusses sind in dieser Eigenschaft auf der Jugendversammlung stimmberechtigt; Stimmübertragung ist nicht möglich.
§ 10
Die Jugendversammlung tritt mindestens alle 2 Jahre zusammen. Über Termine und Ort entscheidet der Jugendausschuss. Die Jugendversammlung ist vom Jugendwart mindestens vier Wochen vor dem Tagungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.
§ 11
Auf Antrag eines Drittels der Jugendlichen des Vereins oder auf Grund eines mit Zweidrittel-Mehrheit gefassten Beschlusses des Jugendausschusses ist ein außerordentlicher Jugendtag innerhalb von 6 Wochen durch den Jugendwart einzuberufen.
§ 12
Anträge zur Jugendversammlung können von der Gesamtheit der Jugendlichen des Vereines und von Jugendausschuss gestellt werden. Sie sind dem Jugendwart mindestens 5 Wochen vor der Jugendversammlung schriftlich mit Begründung zuzustellen.
§ 13
Die Jugendversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
§ 14
Vorstandsmitglieder können an der Jugendversammlung teilnehmen.
§ 15
Der Jugendausschuss setzt sich zusammen aus dem Jugendwart/in und bis zu 7 Jugendausschussmitgliedern.
Der Jugendwart/in wird auf zwei Jahre gewählt.
Der Jugendwart/in vertritt die Jugend des Vereins. Die Jugendausschussmitglieder werden vom Jugendwart/in berufen; ihre Amtszeit endet mit der Jugendversammlung.
§ 16
Der Jugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen dieser Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Jugendversammlung.
§ 17
Die Sitzung des Jugendausschuss findet nach Bedarf statt; jedoch mindestens zweimal jährlich. Der Jugendausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder anwesend ist.
§ 18
Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Jugendausschuss Sonderausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Jugendausschusses.
