Jugendordnung

§ 1

Die Jugendordnung ist ein Teil der Satzung des Schwimmverein Freie Schwimmer Bochum 1919 e.V. . Durch sie werden die besonderen Belange der Jugend der Freien Schwimmer Bochum e.V. geregelt.

Name und Aufgabe

§ 2

Die Jugend der Freien Schwimmer Bochum e.V. ist die Gemeinschaft aller Jugendlichen, die Vereinsmitglieder sind.

§ 3

Ihre Aufgaben sind

Allgemeine Grundsätze

§ 4

Die Jugend der Freien Schwimmer Bochum e.V. führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die ihr über den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel.

§ 5

Die Jugendkasse wird von den Kassenprüfern der Hauptkasse jährlich geprüft.

Mitgliedschaft

§ 6

Mitglieder der Jugend der Freien Schwimmer Bochum e.V. sind alle Mitglieder bis zum vollendeten 25. Lebensjahr. Sie werden durch die von der Jugend des Vereins gewählten Jugendwarte vertreten.

Organe

§ 7

Organe der Jugend der Freien Schwimmer Bochum e.V. sind

§ 8

Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der Jugend der Freien Schwimmer Bochum e.V.; ihre Aufgaben sind insbesondere

  1. Entgegennahme der Berichte des Jugendausschusses
  2. Entlastung des Jugendausschusses
  3. Wahl des Jugendwartes/in
  4. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  5. Genehmigung des Jahresabrechnung und Verabschiedung des Haushaltsplanes der Jugend der Freien Schwimmer Bochum e.V.

§ 9

Die Jugendversammlung besteht aus allen Jugendlichen des Vereins, den gewählten Jugendwarten bzw. bestellten Vertretern. Die Mitglieder des Jugendausschusses sind in dieser Eigenschaft auf der Jugendversammlung stimmberechtigt; Stimmübertragung ist nicht möglich.

§ 10

Die Jugendversammlung tritt mindestens alle 2 Jahre zusammen. Über Termine und Ort entscheidet der Jugendausschuss. Die Jugendversammlung ist vom Jugendwart mindestens vier Wochen vor dem Tagungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.

§ 11

Auf Antrag eines Drittels der Jugendlichen des Vereins oder auf Grund eines mit Zweidrittel-Mehrheit gefassten Beschlusses des Jugendausschusses ist ein außerordentlicher Jugendtag innerhalb von 6 Wochen durch den Jugendwart einzuberufen.

§ 12

Anträge zur Jugendversammlung können von der Gesamtheit der Jugendlichen des Vereines und von Jugendausschuss gestellt werden. Sie sind dem Jugendwart mindestens 5 Wochen vor der Jugendversammlung schriftlich mit Begründung zuzustellen.

§ 13

Die Jugendversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

§ 14

Vorstandsmitglieder können an der Jugendversammlung teilnehmen.

§ 15

Der Jugendausschuss setzt sich zusammen aus dem Jugendwart/in und bis zu 7 Jugendausschussmitgliedern.

Der Jugendwart/in wird auf zwei Jahre gewählt.

Der Jugendwart/in vertritt die Jugend des Vereins. Die Jugendausschussmitglieder werden vom Jugendwart/in berufen; ihre Amtszeit endet mit der Jugendversammlung.

§ 16

Der Jugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen dieser Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Jugendversammlung.

§ 17

Die Sitzung des Jugendausschuss findet nach Bedarf statt; jedoch mindestens zweimal jährlich. Der Jugendausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder anwesend ist.

§ 18

Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Jugendausschuss Sonderausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Jugendausschusses.

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