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Satzung / Jugendordnung

Satzung

I. Name, Sitz und Zweck

§ 1

Der Verein wurde 1919 gegründet und führt den Namen Freie Schwimmer Bochum e.V. von 1919. Er hat seinen Sitz in Bochum und ist im Vereinsregister beim Amtgericht eingetragen.

§ 2

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3

  1. Der Verein bezweckt
    1. die planmäßige Pflege der Schwimmsportarten
    2. die Erteilung von Schwimmunterricht
    3. die Veranstaltung von und Beteiligung an Schwimmwettkämpfen
    4. die sportliche Betätigung aller Mitglieder
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen des Vereins.

§ 4

Der Verein ist frei von parteipolitischen, rassischen und religiösen Bindungen. Betätigungen dieser Art innerhalb des Vereins sind nicht zulässig.

§5

  1. Die Satzung des Vereins und seine Beschlüsse dürfen dem Satzungsrecht des Schwimmverbandes Nordrhein-Westfalen (SV NRW) und seiner Gliederung nicht widersprechen.
  2. Die Satzungen, Ordnungen und Beschlüsse des Deutschen Schwimm-Verbandes (DSV) sowie des SV NRW und seiner Gliederung sind auch für das Mitglied verbindlich, soweit sie sich auf das einzelne Mitglied beziehen. Das Mitglied erkennt durch seinen Vereinsbeitritt diese Verbindlichkeiten an.

§ 6

  1. Aufgaben und Organisation der Vereinsjugend sind in der Jugendordnung geregelt. Die Jugendordnung ist Bestandteil dieser Satzung.
  2. Für das Jugend- und Sportgelände gilt eine eigene Platz- und Gebührenordnung.

II. Mitgliedschaft

§ 7

  1. Die Mitgliedschaft kann nach Vorlage eines unterschriebenen Aufnahmeantrages erworben werden (Bei Jugendlichen unter 16 Jahren ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig).
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  3. Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung als bindend für sich an.
  4. Die Aufnahme kann ohne Angabe eines Grundes abgelehnt werden. In diesem Fall kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die die Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 8

  1. Als Mitglied werden geführt als
    1. Ordentliche Mitglieder
    2. Ehrenmitglieder
  2. Alle Mitglieder haben Anspruch auf Förderung ihrer Belange durch den Verein und das Recht, an allen Einrichtungen des Vereins teilzunehmen.
  3. Sie haben die Pflicht, den Verein bei der Erfüllung aller Aufgaben zu unterstützen, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen, den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitrag pünktlich zu entrichten und den Auflagen des Vorstandes oder dessen Beauftragten nachzukommen.
    1. Die von den ordentlichen Mitgliedern zu zahlenden Beiträge werden auf Vorschlagdes Vorstandes durch die Mitgliederversammlung festgesetzt und in einerBeitragsordnung, die nichtBestandteil der Satzung ist, festgelegt und geregelt.
    1. Zur Stimmabgabe berechtigt sind alle Mitglieder ab dem 16. vollendeten Lebensjahr. Diese haben auch das aktive und passive Wahlrecht.
    2. b) Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.
    3. c) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, die Übertragung auf eine andere Person ist nicht zulässig.
  4. Die Ehrenmitgliedschaft kann nur auf einer Mitgliederversammlung mit mindestensZweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Die zuehrende Person muss sich in besonderem Maße um den Verein und die Förderung des Schwimmens verdient gemacht haben.

§ 9

  1. Die Mitgliedschaft endet durch:
    • Austrittserklärung
    • Tod
    • Ausschluss
    • Auflösung des Vereins.
  2. Der Austritt muss zum Ende eines Jahres, bis spätestens zum 15.11. des Jahres, durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erklärt werden. Bei Jugendlichen ist eine schriftliche Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
  3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden
    1. bei grobem Verstoß gegen die Satzung
    2. bei unehrenhaften Verhalten innerhalb des Vereins
    3. bei grobem Verstoß gegen die Vereinskameradschaft.
  4. Ein Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds muss unter Angabe von Gründen und Beweisen schriftlich beim Vorsitzenden gestellt werden.
  5. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, er ist dem Mitglied unter Angaben der Gründe schriftlich bekannt zugeben.
  6. Die Beitragspflicht besteht bis zum Ende der Mitgliedschaft.

Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung.

III.Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 11

  1. die Mitgliederversammlung ist das allein gesetzgebende Organ des Vereins.
  2. Zur Mitgliederversammlung lädt der Vorsitzende alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr mindestens vier Wochen vor dem Tagungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Die Ladung erfolgt schriftlich oder durch Aushang in der Schwimmhalle und im Vereinslokal.
  3. Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mit Begründung beim Vorsitzenden einzureichen.
  4. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
  5. Satzungsänderungen können nur mit Dreifünftel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
  6. Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen ist mit Dreifünftel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu beschließen.
  7. Satzungsänderungen durch Dringlichkeitsanträge sind nicht zulässig.
  8. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

§12

  1. Die Mitgliederversammlung findet im ersten Vierteljahr statt.
  2. Die Tagesordnung soll in Wahljahren mindestens folgende Punkte enthalten:
    • Berichte der Vorstandsmitglieder
    • Berichte der Kassenprüfer
    • Diskussion der Berichte
    • Wahl des Versammlungsleiters
    • Entlastung des Vorstandes
    • Wahlen
    • Beschlussfassung über Anträge
    • Verschiedenes
  3. Über jede Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen; es ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

§ 13

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist verpflichtet, diese innerhalb von vier Wochen einzuberufen, wenn dies von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich – unter Angabe von Gründen – beim Vorsitzenden beantragt wird.

§ 14

  1. Der Vorstand besteht aus
    1. dem 1. Vorsitzenden
    2. zwei stellvertretenden Vorsitzenden
    3. dem Schatzmeister
    4. dem Schriftführer
    5. den Fachwarten
    6. dem Sozialwart
    7. dem Jugendwart
    8. den Beisitzern

    Weibliche Vorstandsmitglieder führen die Bezeichnung ihres Amtes in weiblicher Form.

  2. Aufgaben des Vorstandes sind die Verwaltung des Vereins, seine Vertretung nach innen und außen und die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er hat auf die Einhaltung der Satzung und aller anderen Bestimmungen und Ordnungen des Vereins, des SV NRW und des DSV zu achten.

§15

  1. Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils auf der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur Amtsübernahme durch die neugewählten Vorstandsmitglieder im Amt.
  2. Eine Wiederwahl ist zulässig. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme eines Amtes schriftlich geklärt haben.
  3. Für die Wahl des Jugendwartes gelten die Bestimmungen der Jugendordnung. Seine Wahl bedarf nicht der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Der Jugendwart wird der Mitgliederversammlung vorgestellt.
  4. Der Vorstand ist ermächtigt, beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes eine kommissarische Besetzung des verwaisten Amtes bis zur nächsten Mitgliederversammlung vorzunehmen. Das gleiche gilt, wenn auf einer Mitgliederversammlung ein Amt nicht besetzt werden kann.

§ 16

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste und die stellvertretenden Vorsitzenden und der Schatzmeister. Der Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt, im übrigen vertreten jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.

§ 17

  1. Jedes Vorstandsmitglied ist für sein Ressort eigenverantwortlich tätig.
  2. Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben soll der Vorstand einmal im Monat zusammenkommen.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn eine Sitzung ordnungsgemäß einberufen worden ist und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
  4. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen.

§ 18

Der Vorstand kann zur Erledigung von fest umgrenzten Aufgaben Ausschüsse bilden. Sie sind dem Vorstand zuzuordnen.

§ 19

  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte jeweils mindestens zwei Rechnungsprüfer für die Prüfung der Jahresrechnung. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist einmal möglich.
  2. Die Rechnungsprüfer haben die Jahresrechnung mindestens je einmal während des Rechnungsjahres und nach Schluss des Rechnungsjahres zu prüfen und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Rechnungsprüfung zu berichten.

IV. Verbandsgerichtsbarkeit

§20

  1. Verbandsstreitigkeiten werden nach Maßgabe der Rechtsordnung des DSV durch ein Schiedsgericht geregelt. Die Rechtsordnung des DSV ist Teil dieser Satzung. Der Schiedsgerichtsbarkeit ist insoweit auch jedes einzelne Mitglied unterworfen.
  2. Die dem Verein zustehende Ordnungsgewalt wird für den Fall eines Verstoßes eines Mitgliedes gegen die Vorschriften des DSV, Des SV NRW und seiner Gliederungen im Rahmen der Rechtsordnung des DSV auf den DSV bzw. SV NRW bzw. auf dessen Gliederungen übertragen.
  3. Disziplinar- und Ordnungsmaßnahmen können auf Antrag von Organen des DSV, des SV NRW und seiner Gliederungen sowie des Vereins und jedes einzelnen Mitgliedes verhängt werden gegen Organe des DSV, Des SV NRW und seiner Gliederungen sowie den Verein und jedes einzelne Mitglied wegen
    1. Nichtbeachtung der Satzungen, Ordnungen und Beschlüsse des DSV, des SV NRW und seiner Gliederungen,
    2. Zuwiderhandlungen gegen Grundsätze sportlichen Verhaltens oder gegen die Interessen des DSV, des SV NRW und seiner Gliederungen.

V Auflösung des Vereins

§ 21

Der Verein kann durch Beschluss einer Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die beabsichtigte Auflösung muss den stimmberechtigten Mitgliedern mindestens vier Wochen vor der Versammlung schriftlich mitgeteilt werden. Zum Auflösungsbeschluss ist eine Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Die Auflösung kann auch auf schriftlichem Wege beschlossen werden, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder der Auflösung zustimmt.

Bei Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten dem SV NRW zur Verfügung gestellt.

 

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Jugendordnung

§ 1

Die Jugendordnung ist ein Teil der Satzung des Schwimmverein Freie Schwimmer Bochum 1919 e.V. . Durch sie werden die besonderen Belange der Jugend der Freien Schwimmer Bochum e.V. geregelt.

Name und Aufgabe

§ 2

Die Jugend der Freien Schwimmer Bochum e.V. ist die Gemeinschaft aller Jugendlichen, die Vereinsmitglieder sind.

§ 3

Ihre Aufgaben sind

  • Pflege und Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit
  • Zeitgemäße Jugendpflege
  • Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen
  • Pflege internationaler Verständigung

Allgemeine Grundsätze

§ 4

Die Jugend der Freien Schwimmer Bochum e.V. führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die ihr über den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel.

§ 5

Die Jugendkasse wird von den Kassenprüfern der Hauptkasse jährlich geprüft.

Mitgliedschaft

§ 6

Mitglieder der Jugend der Freien Schwimmer Bochum e.V. sind alle Mitglieder bis zum vollendeten 25. Lebensjahr. Sie werden durch die von der Jugend des Vereins gewählten Jugendwarte vertreten.

Organe

§ 7

Organe der Jugend der Freien Schwimmer Bochum e.V. sind

  • die Jugendversammlung
  • der Jugendausschuss.

§ 8

Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der Jugend der Freien Schwimmer Bochum e.V.; ihre Aufgaben sind insbesondere

  1. Entgegennahme der Berichte des Jugendausschusses
  2. Entlastung des Jugendausschusses
  3. Wahl des Jugendwartes/in
  4. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  5. Genehmigung des Jahresabrechnung und Verabschiedung des Haushaltsplanes der Jugend der Freien Schwimmer Bochum e.V.

§ 9

Die Jugendversammlung besteht aus allen Jugendlichen des Vereins, den gewählten Jugendwarten bzw. bestellten Vertretern. Die Mitglieder des Jugendausschusses sind in dieser Eigenschaft auf der Jugendversammlung stimmberechtigt; Stimmübertragung ist nicht möglich.

§ 10

Die Jugendversammlung tritt mindestens alle 2 Jahre zusammen. Über Termine und Ort entscheidet der Jugendausschuss. Die Jugendversammlung ist vom Jugendwart mindestens vier Wochen vor dem Tagungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.

§ 11

Auf Antrag eines Drittels der Jugendlichen des Vereins oder auf Grund eines mit Zweidrittel-Mehrheit gefassten Beschlusses des Jugendausschusses ist ein außerordentlicher Jugendtag innerhalb von 6 Wochen durch den Jugendwart einzuberufen.

§ 12

Anträge zur Jugendversammlung können von der Gesamtheit der Jugendlichen des Vereines und von Jugendausschuss gestellt werden. Sie sind dem Jugendwart mindestens 5 Wochen vor der Jugendversammlung schriftlich mit Begründung zuzustellen.

§ 13

Die Jugendversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

§ 14

Vorstandsmitglieder können an der Jugendversammlung teilnehmen.

§ 15

Der Jugendausschuss setzt sich zusammen aus dem Jugendwart/in und bis zu 7 Jugendausschussmitgliedern.

Der Jugendwart/in wird auf zwei Jahre gewählt.

Der Jugendwart/in vertritt die Jugend des Vereins. Die Jugendausschussmitglieder werden vom Jugendwart/in berufen; ihre Amtszeit endet mit der Jugendversammlung.

§ 16

Der Jugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen dieser Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Jugendversammlung.

§ 17

Die Sitzung des Jugendausschuss findet nach Bedarf statt; jedoch mindestens zweimal jährlich. Der Jugendausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder anwesend ist.

§ 18

Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Jugendausschuss Sonderausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Jugendausschusses.